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Bauordnung: Die Regeln zur Abstandsflächen und Grenzbebauung

geschrieben von homeandgarden
Bauordnung: Die Regeln zur Abstandsflächen und Grenzbebauung

Bauordnung: Die Regeln zur Abstandsflächen und Grenzbebauung

Geht es darum, hierzulande ein Eigenheim zu errichten, gelten für Bauherren zahlreiche gesetzliche Regelungen, die sie beachten müssen. Diese betreffen unter anderem die nötigen Abstände, welche die Gebäude auf dem eigenen Grund und Boden zu dem des Nachbarn einhalten müssen.

Mit diesen festgelegten Mindestabständen wird der Zweck verfolgt, einen umfassenden Brandschutz sowie eine möglichst hohe Wohnqualität sicherzustellen, etwa hinsichtlich der Sichtweite und des Lichteinfalls. Um die Grenze zu dem Nachbargrundstück möglichst ansprechend zu markieren, bieten preisgünstige Zäune aus Polen  beispielsweise eine überaus große und abwechslungsreiche Auswahl.

Sowohl durch das Nachbarschaftsrecht als auch durch die geltenden Landesbauordnungen werden die grundsätzlichen Regelungen hinsichtlich der Grenzbebauung und der nötigen Abstandsflächen zwischen zwei Grundstücken definiert.

Grenzbebauung und Abstandsflächen – Das sieht die Bauordnung vor

Jedes deutsche Bundesland verfügt über eine eigene Bauordnung – im Großteil stimmen diese jedoch miteinander überein. Sie legen fest, dass zwischen Bauwerken bestimmte Abstandsflächen eingehalten werden müssen. Auf diesen ist keine Bebauung möglich.

Im Baurecht ist so beispielsweise die Vorgabe zu finden, dass der Abstand, der mindestens einzuhalten ist, sich aus der Gebäudehöhe errechnet, die mit einem bestimmten Faktor multipliziert werden muss. Abhängig von dem jeweiligen Bundesland liegt dieser zwischen dem Wert 0,25 und eins. Ausschlaggebend für den zu nutzenden Faktor ist außerdem, ob das Grundstück im Rand- oder im Kerngebiet einer Kommune liegt. In der Regel liegt der gesetzliche geforderte Mindestabstand jedoch zwischen 2,5 und drei Metern.

Die vorgeschriebenen Abstände müssen sich stets auf dem eigenen Grundstück befinden. Dabei sind allerdings auch Ausnahmen zu berücksichtigen, beispielsweise, wenn die Grundstücksgrenze an einer Straße oder einem öffentlichen Platz verläuft. Bei diesen ist es möglich, sie mit der Abstandsfläche bis zu ihrer Hälfte zu überschatten.

Liegt die Zustimmung des Nachbarn vor, ist es außerdem ebenfalls möglich, dass sich die jeweiligen Abstandsflächen auf seinem Grundstück befinden. Allerdings darf auch der Nachbar in Zukunft diese Flächen nicht bebauen.

Dachflächen, Erker und Balkone – Das ist zu beachten

Weist der Neigungswinkel eines Daches einen Wert unterhalb von 70 Grad auf, wird dieses in die Gebäudehöhe nur mit einem Viertel oder einem Drittel einberechnet. Zeigt sich der Neigungswinkel jedoch als höher, muss das Dach vollständig bei der Berechnung der Gebäudehöhe berücksichtigt werden.

Eine zusätzliche Berechnung von Sonderbauten, wie etwa Balkonen oder Erkern, ist hinsichtlich der Abstandsflächen jedoch nicht nötig. In nahezu allen Bundesländern gilt so, dass Komponenten, welche aus dem Bauwerk nicht mehr als 1,50 Meter herausragen und nicht mehr als ein Drittel der Fassade einnehmen, im Rahmen der Abstandsflächenberechnung zu ignorieren sind.

Recht simpel zeigt sich außerdem der Umgang mit Wärmedämmverbundsystemen. Ignoriert werden diese, soweit ihre Dicke nicht mehr als 20 beziehungsweise 25 Zentimetern entspricht. Unter Umständen bedeutet dies jedoch für Bauherren, deren Häuser sich sehr nah an dem Grundstück ihres Nachbarn befinden, dass ihnen hinsichtlich einer neuen Fassadendämmung nur eine eingeschränkte Auswahl zur Verfügung steht.

Das hat es mit dem 16-Meter-Privileg auf sich

In der Vergangenheit stellte das sogenannte 16-Meter-Privileg eine allgemeingültige Vorschrift dar. Angewendet wird diese heutzutage jedoch nur noch in Bayern und in Nordrhein-Westfalen.

Mit dieser geht einher, dass maximal zwei Außenwände, deren Länge das Maß von 16 Metern nicht überschreitet, nur die halbe Gebäudehöhe berücksichtigt wird.

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