Wie hoch dürfen Zäune sein?
Auseinandersetzungen unter Nachbarn stellen leider keine Seltenheit dar. Besonders häufig geht es bei diesen um Hecken, Zäune oder anderweitige Sichtschutzvorrichtungen. Im Fokus stehen dann oft vor allem die Art oder die Höhe der jeweiligen Grundstückseinfriedung.
In diesem Zusammenhang spielen jedoch keinesfalls nur der persönliche Geschmack, sondern vor allem auch die rechtlichen Vorgaben eine Rolle. Wenn zum Beispiel von der praktischen Möglichkeit, des Online-Kaufs von Zäunen Gebrauch gemacht wird, sollten Grundstückbesitzer so im Vorfeld wissen, wie hoch ihr Zaun eigentlich ausfallen darf.
Die Antwort auf diese Frage kann sich abhängig von dem jeweiligen Bundesland allerdings in hohem Maße unterscheiden.
Einfriedung des Grundstückes – Besteht eine Pflicht?
Etabliert einer der Nachbarn einen Sichtschutzzaun, möchte dieser durch diese Einfriedung von mehr Privatsphäre profitieren – der Nachbar auf der anderen Seite fühlt seine Aussicht dadurch allerdings häufig maßgeblich beeinträchtigt.
Eine generelle Pflicht dazu, an der Grenze des eigenen Grundstücks eine entsprechende Einfriedung vorzunehmen, besteht ausschließlich in den Bundesländern Niedersachsen, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen.
Eine Einfriedung kann allerdings, abhängig von dem jeweiligen Bundesland, unter Umständen auch durch den Nachbarn gewünscht oder durch die Gemeinde angeordnet werden, etwa, um das Straßenbild einheitlich zu gestalten.
Gartenzäune – Welche Höhe ist gesetzlich erlaubt?
Welche Höhe ein Gartenzaun im Garten grundsätzlich aufweisen darf, kann pauschal ebenfalls kaum beantwortet werden. Festgelegt wird dies nämlich durch die individuellen Bebauungspläne der jeweiligen Bundesländern. Für den Bereich von Wohngebieten können auch zusätzliche Vorgaben durch die Gemeinde erfolgen.
In der gesamten Bundesrepublik existiert jedoch die Vorgabe der sogenannten ortsüblichen Einfriedung. Damit geht einher, dass sämtliche Arten der Einfriedgungen, unabhängig davon, ob es sich um eine Mauer, einen Sichtschutz oder einen traditionellen Holzzaun handelt, zu der vorherrschenden Optik der jeweiligen Nachbarschaft passen müssen.
Nachbarn setzen sich so besonders häufig über die Frage auseinander, ob diese Ortsüblichkeit bei der nachbarlichen Einfriedung gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, könnte es nötig werden, die betreffende Grundstückseinfriedung wieder zu entfernen.
Die Vorgaben für die verschiedenen Arten der Einfriedung
Unterschiede bei den geltenden Regelungen können sich allerdings auch abhängig von der Art der Einfriedung beziehungsweise ihrem Zweck ergeben. Es lassen sich dennoch bestimmte Werte zur Orientierung ausmachen, je nach dem, ob eine Mauer oder ein Zaun dem Sichtschutz dient oder durch die Einfriedung lediglich die Grundstücksgrenze markiert werden soll.
Nehmen Zäune oder Mauern so die Funktion der Grenzmarkierung ein, sollte sich ihre Höhe zwischen 40 und 90 Zentimetern bewegen. Fungiert die Mauer oder der Gartenzaun jedoch vorrangig als Sichtschutz, um die Privatsphäre zwischen den Nachbarn zu wahren, ist eine Höhe zwischen 170 und 190 Zentimetern möglich.
Sollte keine anderweitige Regelung gelten, muss die jeweilige Einfriedung jedoch einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zu dem nachbarlichen Grundstück aufweisen. In vielen Bundesländern ist im Übrigen für die gewünschte Einfriedung keine Genehmigung nötig, wenn sich diese nicht höher als 180 Zentimeter zeigt.
Grundsätzlich lässt sich so festhalten, dass es sowohl auf die Gemeinde als auch das Bundesland ankommt, wenn es um die Frage geht, welche Höhe Zäune aufweisen dürfen. Als Orientierung für Grundstücksbesitzer dient jedoch immer die ortsübliche Einfriedung – wird diese bei der eigenen Einfriedung berücksichtigt, ist eine Baugenehmigung in der Regel nicht nötig. Dies gilt allerdings nur, wenn der geplante Zaun oder die Mauer nicht allzu hoch ausfallen. Ab einer Höhe von 1,80 Meter ist in den meisten Fällen dann nämlich eine entsprechende Genehmigung nötig